top of page



Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen (AGB Umzug 2022) Stand 01 / 2022

1.
Leistungen
1.1.
Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2.
Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte, durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
1.3.
Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
1.4.
Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.
1.5.
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl. 1.6. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019. Diese sind auf https://christ-logistik.com/agb abrufbar. Soweit sich einzelne Klauseln widersprechen, gehen die AGB Umzug 2022 den Logistik-AGB 2019 vor. 
2.
Beiladungstransport Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3.
Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
4.
Hinweispflichten des Absenders
4.1.
Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur wünscht, weist der Möbelspediteur den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.
4.2.
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.
4.3.
Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.
5.
Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
6.
Weisungen und Mitteilungen Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur zu richten.
7.
Bestimmung des Umzugsgutes Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender.
8.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
8.1.
Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem. Ziffern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig.
8.2.
Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
8.3.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
8.4.
Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten sind. 8.5. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
9.
Lagerung Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
9.1.
Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und / oder für andere Lagergüter und / oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
9.2.
Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
9.2.1.
Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.


9.2.2
Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
9.2.3.
Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
9.3.
Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
9.4.
Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
9.5.
Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
9.6.
Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
9.7.
Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
9.8.
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
9.9.
Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
9.10.
Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf https://christ-logistik.com/agb abrufbar. 10. Rücktritt und Kündigung
10.1.
Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB. 10.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.
10.3.
Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder
10.3.1.
das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt;
10.3.2.
oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3. b.; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3. a. soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.
11.
Gerichtsstand
11.1.
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsoder Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
11.2.
Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO. 12. Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.
13.
Datenschutz Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.
14.
Schlichtungsstelle Umzug Der beauftragte Möbelspediteur ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig für ihn ist die „Schlichtungsstelle Umzug“ beim Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. Schulstraße 53 65795 Hattersheim www.schlichtungsstelle-umzug.de


 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ENTRÜMPELUNGEN, ENTSORGUNGEN, ENTKERNUNGEN, ABRISS UND RÜCKBAU

 

1. ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse zur Erbringung von Entrümpelungen, Entsorgungen, Entkernungen, Abriss und Rückbau zwischen unserem Unternehmen (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem Kunden / der Kundin (im Folgenden: Kunde) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. VERTRAGSVEREINBARUNG / VERTRAGSSCHLUSS

Vertragssprache ist deutsch. Das Angebot kommt durch individuelle Vereinbarung oder Vor-Ort-Besichtigung zustande. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Auftragnehmer ist vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots an das Angebot gebunden. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch den Auftragnehmer und dem Kunden zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Bei allen angebotenen Dienstleistungen sind in den Räumlichkeiten befindliche Werte und Wertgegenstände vom Kunden vor Beginn unserer Tätigkeit sicherzustellen. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist von der Dienstleistung ausgeschlossen.

3. LEISTUNGSBESCHREIBUNG

Unser Unternehmen führt Haushaltsauflösungen, Räumungen von Problemwohnungen, Entkernungen, Abriss und Rückbau (teilweise oder vollständig) von Wohnungen und Häusern durch. Der Auftragnehmer wird bei allen beauftragten Leistungen die Arbeiten sorgfältig, fachgerecht und termingerecht durchführen und das Objekt besenrein verlassen.

4. EIGENTUMSÜBERGANG

Bei der Beauftragung von Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen und Geschäftsauflösungen gehen alle, sich in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Mit der Vertragsunterschrift versichert der Kunde gegenüber dem Auftragnehmer, dass der Eigentümer der Gegenstände oder zumindest vollumfängliche Befugnis zur Veräußerung bzw. Entsorgung der Gegenstände hat.
Der Kunde ist verpflichtet, vor Durchführung der beauftragten Tätigkeiten, die zu entsorgenden Güter sorgfältig zu überprüfen und insbesondere alle Wertgegenstände (insbesondere Bargeld, Schmuck, Wertpapiere) zu entnehmen und /oder eindeutig zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Auftrag keine Verpflichtung
Wertgegenstände zu finden, zu erkennen oder zu bewerten.

5. LEISTUNGSERBRINGUNG

Der Auftragnehmer ist berechtigt den Vertrag bzw. Teile des Vertrages durch Dritte erfüllen zu lassen.

6. LEISTUNGSVERZÖGERUNGEN

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von unserem Unternehmen nicht verhindert werden können (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen unser Unternehmen dazu, die Leistung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

7. PREISE

Die Preise bemessen sich nach der Größe und Aufwand in Euro. Festpreise sowie Rabatte bedürfen der gesonderten vertraglichen Fixierung. Alle Preise gelten inklusive der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, inklusive der anfallenden gewerblichen Entsorgungskosten und ausschließlich zum im Vertrag vereinbarten Preis.

8. ABNAHME

Die Abnahme der von unserem Unternehmen erbrachten Werkleistung ist durch Unterzeichnung des Auftrages vom Kunden oder eine befugte
Person schriftlich zu bestätigen. Es gilt § 640 BGB.

9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rechnungsbeträge bis 1.000 € sind am Tag der Ausführung sofort nach Auftragserledigung in bar zu bezahlen. Bei Überweisung tritt 5 Werktage nach Zugang der Rechnung der Verzug ein. Ab Beginn des Verzugs können Ihnen Kosten für Mahnungen aufgrund anhaltenden Zahlungsverzugs sowie Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Ab einem Auftragswert in Höhe von 4.000 € werden 50% des Betrags bei Auftragserteilung fällig, Restzahlung sofort nach Auftragserledigung. Für Stornierungen von schriftlich vorliegenden Aufträgen berechnen wir eine Stornogebühr. Ab dem Tag der Auftragserteilung bis 7 Tage vor Auftragsausführung entstehen bei Nichtzustandekommen des Auftrags 25% der Auftragshöhe als Stornogebühr. Eine Absage 7-3 Tage vor Ausführung führt zu einer Stornogebühr in Höhe von 35%. 2-1 Tag vor Auftragsdurchführung fallen 55% und bei einer Absage am Tag der geplanten Ausführung 75% des Auftragswertes an.

10. GEWÄHRLEISTUNG

Der Auftragnehmer gewährleistet eine saubere und ordentlich durchgeführte Entrümpelung und Entsorgung. Weist die Entrümpelung dennoch Mängel oder Beanstandungen auf, so ist der Kunde verpflichtet, diese Mängel und Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.

11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Zustand der in der Wohnung nach der Entrümpelung befindlichen An-/Einbauten, insbesondere für die Wände, (PVC/Holz) Böden, Schlösser, Jalousien, Rollläden, fehlende Schlüssel und sonstige Beschädigungen aller Art. Nach Auftragserteilung können für entrümpelte/entsorgte Gegenstände keine Schadensersatz-Ansprüche gestellt werden. Es werden alle Gegenstände entsorgt, d.h. die Wohnung wird besenrein!

12. GERICHTSSTAND

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht
Stuttgart.

13. SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

Stand: 01.12.2020

bottom of page